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Nachlassgericht


Das Nachlassgericht wird grundsätzlich nur auf Antrag tätig. Es wird vorab immer um Terminsvereinbarung gebeten, um unnötige Wartezeiten zu vermeiden. Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten Aufenthaltsort des Erblassers.

Nicht Aufgabe des Nachlassgericht ist:

  • die Erbauseinandersetzung des Nachlasses unter mehrere Erben
  • die mit dem Erbfall / Sterbefall anfallenden Geschäfte ( z.B. Auflösen von Bankkonten, Beerdigung usw.)
  • die Ermittlung über die Zusammensetzung und Werthaltigkeit des Nachlasses
  • Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Nachlassverfahren
  • Festsetzung und Auskünfte zur Erbschaftssteuer

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